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Übergangsregelungen nach der Energiesparverordnung (EnEV): Die Pflicht zum Zugänglichmachen eines Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern bzw. Mietern wird stufenweise je nach Gebäudeart und Baualter zur Anwendung kommen: ab 1. Juli 2008 für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre bis 1965; ab 1. Januar 2009 für später errichtete Wohngebäude; ab 1. Juli 2009 für Nichtwohngbäude. Bei Neubau oder Änderung von Gebäuden sind bedarfsorientierte Energieausweise zu erstellen. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet wurden, besteht Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Ausweis. Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten, egal welchen Baujahres, gilt ebenfalls Wahlfreiheit. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist der bedarfsorientierte Energieausweis zu verwenden. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 aufgewiesen haben oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit. ...weiter Nähere Infos zu den Themen Energieberatung, Finanzierung und staatliche Förderungsprogramme erhalten Sie hier:
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