I. Vertragsabschluss
- Alle Aufträge werden aufgrund der nachstehenden Bedingungen ausgeführt, die auch
ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen gelten. Durch Erteilung von
Aufträgen erkennen die Besteller diese Verkaufsbedingungen an.
- änderungen dieser Verkaufsbedingungen werden dem Kunden in dem satzungsmäßigen
Veröffentlichungsorgan, durch die Kundenzeitschrift oder in sonstiger Weise
schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb
von 6 Wochen nach Bekanntgabe (rechtzeitige Absendung ist ausreichend)
schriftlich Widerspruch erhebt, worauf ihn der Verkäufer bei Bekanntgabe besonders
hinweisen wird.
- Unsere Angebote stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dies gilt gegenüber einem Käufer, der Nichtkaufmann ist, nur, wenn für den abgeschlossenen Vertrag
ein konkretes Deckungsgeschäft geschlossen wurde und der Verkäufer ohne eigenes
Verschulden aus diesem nicht beliefert wird. Es gilt der bei Vertragsabschluss
gültige Preis. Eingeräumte Sonderpreise bei Großabnahme gelten nur für die erteilte
Auftragsmenge.
- Die Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer.
- Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Auf diese Formerfordernis
kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden.
- Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühr für Verpackungsmaterial
sowie Emballagen gehen ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials
zu Lasten des Käufers. Bei Rückgabe von Leihverpackungen und Emballagen
innerhalb eines Monats ab Lieferdatum erfolgt Gutschrift.
- Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer seine eigenen, von
den Bedingungen des Verkäufers abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
mitgeteilt hat oder mitteilt oder diese auf Schriftstücken des Käufers, insbesondere auf
Bestellscheinen, abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden
Bedingungen wird hiermit widersprochen.
II. Lieferung, Liefer- und Leistungszeit, Warenrücknahme
- Lieferungen erfolgen ab unserem Lager oder ab Lieferwerk. Lieferungen erfolgen auf
Gefahr des Käufers. Frachtkosten gehen zu Lasten des Käufers.
- Wenn Entgegenstehendes nicht vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen in zumutbarem
Umfang berechtigt.
- Es besteht keine Rücknahmeverpflichtung von mangelfrei gelieferten Waren. Erklärt
sich der Verkäufer im Wege der Kulanz zur Rücknahme von Waren, die sich in
mangelfreiem Zustand und in Originalverpackungen befinden, bereit, erfolgt eine
Warengutschrift mit 90 % vom berechneten Preis, nachdem die Ware beim Verkäufer
eingegangen ist und der Liefernachweis durch den Käufer erbracht wurde. Aufrechnung
ist erst nach erteilter Gutschrift zulässig.
- Mangelfreie Sonderbestellungen, also die Bestellung solcher Waren, die der Verkäufer
nicht ständig am Lager vorrätig hält, sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Die
bei Sonderbestellungen entstehenden Nebenkosten wie Fracht, Porto, Verpackung
usw. gehen zulasten des Käufers.
- Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
- Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluss sind. Das gilt auch, wenn die Umstände beim Vorlieferanten eintreten.
Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Schadensersatzansprüche
wegen der Verlängerung der Lieferfrist sind ausgeschlossen. Die vorstehenden
Regelungen gelten für Liefertermine entsprechend. Wird die Durchführung des Vertrages
für eine Partei unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
III. Gewährleistung / Haftung
- Eine Beratung durch unsere Mitarbeiter erfolgt nach bestem Wissen, begründet jedoch
kein vertragliches Rechtsverhältnis, auch keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag.
Technische Ratschläge müssen den jeweiligen baulichen (Untergrund, Risse etc.)
und klimatischen Gegebenheiten sowie Umweltbedingungen angepasst werden.
- Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen
und Farbe; deren Eigenschaften sind insoweit nicht als Beschaffenheit des
Kaufgegenstandes vereinbart.
- Etwaige offensichtliche Mängel, insbesondere auch Farbabweichungen, sind dem
Verkäufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der
Waren, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach
ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
- Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen; es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung
erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhindern.
- Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel an dem Vertragsgegenstand
vorliegt, ist der Verkäufer unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei
denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der
Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung zu gewähren.
Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels
oder Lieferung eines neuen Vertragsgegenstandes erfolgen. Während der Nacherfüllung
sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch
den Käufer ausgeschlossen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer
nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den
Rücktritt vom Vertrag erklären.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels
kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das
Recht des Käufers zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadensersatzansprüchen
zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
Der Verkäufer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden
an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung des Verkäufers, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen
Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bezüglich
des Vertragsgegenstandes oder Teile desselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden,
die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen,
aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haftet der Verkäufer allerdings
nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht
werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
oder einer Kardinalpflicht betrifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf
Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit
die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
Eine weitergehende Haftung des Verkäufers ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für
deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt
der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers nach den gesetzlichen
Bestimmungen zum Verzug. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
IV. Zahlungen
- Unsere Rechnungen werden mit Erteilung fällig und sind zahlbar netto ohne Abzug.
Etwaige ungerechtfertigte Skontoabzüge werden in keinem Fall anerkannt. Skontogewährung
hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen
Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
Verkäufe mit anderslautenden Zahlungszielen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches
ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug
Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber
1 % pro Monat, zu fordern.
- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer
berechtigt, von allen oder einzelnen Lieferverträgen, soweit sie noch nicht erfüllt
sind, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Leistung zurückzutreten
oder für weitere Lieferungen Barzahlung zu verlangen.
Ferner ist der Verkäufer berechtigt, sofern er dem Kunden ein Zahlungsziel eingeräumt
hat, dieses mit der Folge der sofortigen Fälligkeit der offenen Zahlungen zu widerrufen.
Der Verkäufer ist berechtigt, weitere Käufe nur noch gegen Barzahlung abzuwickeln.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Verkäufer nicht anerkannter
Ansprüche des Käufers ist ausgeschlossen, soweit diese angeblichen Ansprüche
des Käufers nicht auf demselben Kaufvertrag beruhen, aus dem die Zahlung
geschuldet wird. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen; es sei denn, es wird mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet.
- Der Verkäufer ist berechtigt, gegen Guthaben des Käufers, die durch Retouren, Ausschüttung von Rabatten, Dividenden etc. entstanden sind oder zukünftig entstehen,
mit bestehenden fälligen Forderungen an den Käufer aufzurechnen oder hinsichtlich
noch nicht fälliger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
V. Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor,
bis der Käufer alle, einschließlich der bereits entstandenen aber noch nicht fälligen
und bedingten Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen
etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös
ist - abzüglich angemessener Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeiten
des Käufers anzurechnen.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes
mit Waren verbinden oder vermischen, die nicht dem Verkäufer gehören. In
diesem Falle erwirbt der Verkäufer Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der
Verkäufer Alleineigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache, so
gilt sie als seine Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
- Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) ohne oder nach Bearbeitung an einen oder mehrere
Abnehmer weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem
sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt er schon jetzt an den Verkäufer
zu dessen Sicherung ab. Er ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen
solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsgemäß
nachkommt.
Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt jedoch von der Einziehungsermächtigung
des Kunden unberührt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner
der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z. B. durch
Abtretung oder Verpfändung, zu verfügen. Der Käufer hat die von ihm für den Verkäufer
eingezogenen Beträge sofort an diesen abzuführen, soweit dessen Forderungen
fällig sind. Auch soweit der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die
eingezogenen Beträge dem Verkäufer zu und sind gesondert aufzubewahren.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten trifft der Verkäufer.
- Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer für
den daraus entstehenden Schaden.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln, insbesondere die gelieferten Waren und die daraus entstandenen Sachen gegen Feuer- und Diebstahlgefahr
zu versichern und dem Verkäufer auf dessen Verlangen den Versicherungsabschluss
nachzuweisen.
VI. Datenschutzklausel
-
Der Käufer wird hiermit darüber unterrichtet, dass personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und - soweit gesetzlich zulässig - verwendet und übermittelt werden. Näheres
entnehmen Sie der Datenschutzerklärung, die im Internet unter www.mega.de abgebildet
ist bzw. die Sie bei dem Datenschutzbeauftragten der MEGA anfordern können.
VII. Freistellungsklausel
-
Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam
sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. In diesem Falle ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die
dem gewollten Zweck entspricht und rechtlich zulässig ist.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
-
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche wird der Sitz des Verkäufers vereinbart, wenn der Käufer Vollkaufmann ist. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
IX. änderungen der Rechtsverhältnisse
-
Der Käufer ist verpflichtet, änderungen der Rechtsverhältnisse dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
änderungen der Rechtsverhältnisse sind z. B.
- bei Einzelfirmen: Wechsel des Inhabers oder Aufnahme von Gesellschaftern, Teilhabern,
Gründung einer OHG, KG, GmbH, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts etc.
- bei Gesellschaften: Gesellschafterwechsel, Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Rechtsform.
- bei Veräußerungen des Betriebes oder im Todesfalle, wenn das Unternehmen fortgeführt
wird oder bei übernahme von Anteilen durch Erben.
Bei Testbenzin bzw.Terpentinersatz handelt es sich um steuerbegünstigte Mineralölerzeugnisse, die nicht als Treib- oder Schmierstoffe oder zu deren Herstellung verwendet werden dürfen.
EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß EG-Richtlinie 91/155 EWG
Das Sicherheitsdatenblatt ist dazu bestimmt, dem gewerbsmäßigen Verarbeiter die beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen notwendigen und in der EG-Richtlinie vorgegebenen,
physikalisch-chemischen, sicherheitstechnischen, toxikologischen und ökologischen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am
Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Fordern Sie bei Bedarf das entsprechende Sicherheitsdatenblatt bei Ihrer zuständigen Niederlassung an.
MEGA/MEGATEX 08.06
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